BVfK - Wochenendticker 3. August 2019

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Oldtimer sind oft ein gutes, aber kein leichtes Geschäft.

 

Wer meint, das große Geld zu machen, hat sich schon oft die Finger verbrannt.

 

Oldtimer-Spezialanwalt Dr. Götz Knoop über Oldtimerfakes beim Autorechtstag 2020.

 

AvD-Oldtimer-Grand-Prix 2019: BVfK-Mitglieder erhalten Sonderpreise.

 

Neuwagen-Erstzulassung: Viele EURO-6-Fahrzeuge nach dem 31.8.2019 nicht mehr zulassungsfähig.

 

ACD-MOBIL.de Summer Special 2019 mit Mehrwert bis zu 1.653,- €.

 

BVfK-Kollegenangebote: Minimale Investition - maximale Reichweite.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Internetseiten im responsive Design -  seit letztem Monat ein wichtiger Faktor für Ihr Ranking

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

WARNMELDUNG: Verletzung von Bildrechten

Schadensersatzforderung der Kanzlei KSP Dr. Seegers im Auftrag der dpa

 

Unerlaubtes Preisstripping

Keine Werbung mit Preisen, die nur für begrenzte Kundenkreise gelten!

 

Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

Oldtimer sind oft ein gutes, aber kein leichtes Geschäft. Das spürte nun auch die RETRO Messen GmbH und cancelte den Termin 2019 für die RETRO CLASSICS COLOGNEaufgrund anhaltender Terminschwierigkeiten“. Wir haben in der letzten Woche darüber berichtet.

Doch das dürften nicht die einzigen Gründe für die Absage einer im Jahr 2017 mit großem Aufwand gestarteten Veranstaltung gewesen sein. Kunst kommt von Können und dazu gehört das Kennen der Oldtimerszene, die bunt und eitel, speziell und emotional, detailverliebt und herzlich oder auch kauzig und besserwisserisch ist.

Wer in diese Art von Familie eintaucht und meint, das schnelle, große Geld zu machen, hat sich schon oft die Finger verbrannt. Da steht sich die perfekte Restauration die Räder eckig, während der Kollege seine Schätzchen mit „Patina“ schnell und ertragreich verkauft. Die Gründe liegen im Detail und nur wer sein Oldtimergeschäft mit Leib und Seele über Jahre professionell betreibt, ist authentisch und wird von den Kennern bevorzugt. Da steht der Preis oft an zweiter Stelle, denn auch das gute Gefühl ist entscheidend.

Gefühle und Emotionen können allerdings auch den Blick verklären. Wie schnell dann aus großer Begeisterung maßlose Enttäuschung und finanzielles Desaster werden kann, beschäftigt auch nicht selten die Gerichte. Darüber weiß niemand besser zu berichten, als der Oldtimer-Liebhaber und -Spezialanwalt, BVfK-Vertragsanwalt und DEUVET Beirat Recht Dr. Götz Knoop aus Lippstadt. Der Besitzer und intensive Nutzer von und Schrauber an Nischenoldies wie Citroen 11CV, Peugeot 404 Pritsche oder London Taxi referiert auf dem 13. Deutschen Autorechtstag 2020 (23.03. – 24.03.2020) zum Thema „Oldtimerfakes“.

Knoop veranschaulicht an Beispielen wie schwierig die Grenze zwischen schräger Liebhaberei, unseriösen Tricks und kriminellen Machenschaften im Oldtimerbereich sind. So werden einfache Golf Basismodelle durch entsprechende Umbauten zu hochpreisigen GTI Versionen, normale Bullis nach unseriösen Veränderungen zum Sambabus zehnmal so teuer angeboten. Auch über gefälschte bzw. veränderte Fahrgestellnummern und wie man diese erkennt, wird im Rahmen des Referats gesprochen werden.

Wer es weniger juristisch mag und sich am liebsten mitten in die Oldtimerwelt stürzen möchte, der sollte am kommenden Wochenende vom 9. bis 11. August zur großen historische Motorsport-Action, dem AvD-Oldtimer-Grand-Prix 2019 (www.avd-ogp.de) kommen.  

BVfK-Mitglieder erhalten Sonderkonditionen: Freitag statt 28,00 € nur 22,40 €, Samstag statt 44,00 € nur 35,20 €, Sonntag statt 42,00 € nur 33,60 €, alle Tage Fr-So statt 65,00 € nur 52,00 €. Jeweils zzgl. Versandkosten 3,50 €. Hier geht´s zum Ticket-Bestellformular für BVfK-Mitglieder: >>> Bestellformular 47. AvD Oldtimer Grand Prix

Alles Gute für Ihren Oldtimerhandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neuwagen-Erstzulassung: Viele EURO-6-Fahrzeuge nach dem 31.8.2019 nicht mehr zulassungsfähig.

Wie in jedem Jahr heißt es mal wieder, den Neuwagenbestand zu prüfen und auch bei Zukäufen bisher nicht zugelassener Fahrzeuge genau auf die Emissionsklassen zu achten.

Ab 1. September 2019 werden folgende Unterklassen der EURO 6 Fahrzeuge nicht mehr ohne Weiteres zugelassen werden können:

 - Euro 6b

 - Euro 6c

 - Euro 6d

 - Euro 6d-TEMP

 - Euro 6d-TEMP-EVAP

 - Euro 6d-TEMP-ISC

Es empfiehlt sich also eine rechtzeitige (nicht am letzten Tag!) Tageszulassung vorzunehmen, denn das Erlangen einer Ausnahmegenehmigung setzt u.a. eine Bescheinigung des Herstellers voraus. Bekanntlich nutzen viele Autohersteller zwar gerne den freien Markt, um ihren Absatz anzukurbeln, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass man freien Händlern auch bei der Lösung solcher Probleme hilft.

Hintertür EU-Auslandszulassung: Wenn der Stichtag verpasst wurde, besteht neben der Ausnahmegenehmigung besteht auch noch die Möglichkeit, die Zulassungsfähigkeit in Deutschland durch eine vorausgehende Erstzulassung im EU-Ausland zu retten. Doch auch hierauf sollte man sich nicht verlassen. Vieles liegt im Ermessen der Zulassungsstellen. Lt. Kraftfahrtbundesamt (KBA) muss es sich bei der ausländischen Zulassung um eine solche handeln, die mit der in Deutschland vergleichbar ist.

Fazit: Es ist dringend zu empfehlen, Fahrzeuge mit den auslaufenden Emissionsklassen bis zum 31.08.2019 mit einer deutschen Tageszulassung zu versehen und dabei die Kapazitäten der zuständigen Zulassungsstelle im Auge zu haben, denn die sind wenig erfreut, wenn alle „auf den letzten Drücker“ kommen.

Die offizielle KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV 1) mit allen Detailinformationen zur Zulassungsfähigkeit von Neufahrzeugen können BVfK-Mitglieder ab Montag im Mitgliederbereich der BVfK-Website herunterladen.

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ACD-MOBIL.de Summer Special 2019 mit Mehrwert bis zu 1.653,- €.

Bereits für die erste Vermittlung erhalten BVfK-Mitglieder kostenlos ein Showroom Display in der Größe 85x200cm, sowie 250 Endkundenflyer mit einem freien Feld für Ihren Firmenstempel im Wert von 119,-€

 - Für jeweils 2 Vermittlungen erhalten Sie kostenlos eine Gulf  Sonnenbrille Ihrer Wahl im Verkaufswert von bis zu 279,-€

 - Für die 5. Vermittlung zusätzlich 5 kostenlose ACD Gulf Cockpittücher im Wert von 50,-€

 - Für die 10. Vermittlung zusätzlich kostenlos ein Gulf Eyewear Rollup 85x200com im Wert von 89,-€

 Zusammen ergibt dies einen Mehrwert von bis zu 1.653,-€.

Nähere Informationen und die Anmeldeunterlagen finden Sie hier:

>>> allcardealers-Sonderkonditionen für BVfK-Mitglieder

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Internetseiten im responsive Design -  seit letztem Monat ein wichtiger Faktor für Ihr Ranking

Seit letztem Monat fährt Google eine neue Strategie bei neuen Webseiten. So werden laut Google nur noch Inhalte gecrawlt, die auf mobilen Geräten dargestellt werden können. Das bedeutet, dass eine Seiten oder deren Inhalte, die nicht im responsive Design sind, nicht mehr durchsucht werden und somit auch nicht in den Suchergebnissen erscheinen. Also ein entscheidender Eingriff in das Ranking.

Demzufolge ist es jetzt wichtig, die eigenen Webseiten auf eine vollständige mobile Darstellung zu überprüfen und anzupassen. Wichtig ist auch, die Ladezeit der Seiten zu optimieren, da dies ebenfalls ein bedeutender Faktor für mobile Internetseiten ist.
Man muss jetzt nicht zwingend eine zweite Internetseite für mobile Geräte erstellen, da sich die meisten Seiten, die für eine Desktopansicht optimiert sind, für mobile Geräte anpassen lassen. Der Vorteil dabei ist, dass man auch nur eine Seite pflegen muss und die Inhalte der Seite auf jedem Gerät optimal angezeigt werden. Nebenbei gesagt ist es aber auch schon im Sinne der Nutzerfreundlichkeit nahezu ein Muss, eine Webseite zu betreiben, die im responsive Design ist.

Warum tut Google das?

In den letzten Jahren hat sich das Nutzerverhalten stark geändert und die meisten Internetseiten werden über mobile Endgeräte (Smartphones und Tablets) aufgerufen. Demnach verliert der Dektop-PC immer mehr an Bedeutung für den Internetnutzer, auch wenn er nicht wegzudenken ist. Der Trend wird sich vermutlich auch nicht umkehren sondern auch auf andere Suchmaschinenanbieter verbreiten.

Fazit:

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Internetseite auf allen mobilen Geräten optimal und schnell angezeigt wird, dann sind Sie weiter vorne mit dabei.

Übrigens: Auch die BVfK-Händlerwebseiten sind für mobile Endgeräte optimiert. Wer eine Internetpräsenz in naher Zukunft plant, kann uns gerne ansprechen. Weitere Infos finden Sie auch in Ihrem Mitgliederbereich unter folgendem Link:

>>> BVfK-Händlerwebseiten

Ihre BVfK-IT

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Minimale Investition - maximale Reichweite.

die BVfK-Kollegenangebote sind wieder da. Nach einer durch externe IT-Dienstleister verursachte Zwangspause können wir Ihnen nun wieder dieses wichtige Tool in verbesserter Form anbieten. Es ist wurde von der BVfK-IT-Abteilung selbst entwickelt und ist eingebettet in das Gesamtsystem BVfK-DIGITAL.

Wer sie noch nicht kennt: BVfK-Kollegenangebote sind besondere B2B-Angebote von BVfK-Händlern für BVfK-Händler. Mit nur wenigen Klicks erreichen Sie mit Ihrem Angebot nahezu 900 zuverlässige Händlerkollegen und können so interessante Kontakte aufbauen. 

Wie es funktioniert?

Jedes BVfK-Mitglied, dass auf der BVfK-Plattform registriert ist, kann monatlich ein Fahrzeugangebot kostenlos an alle BVfK-Mitglieder senden, jedes weitere Kollegenangebot wird mit nur 1,- EUR pro Fahrzeug berechnet. Dabei können beliebig viele Fahrzeugangebote uneingeschränkt als BVfK-Kollegenangebot an alle BVfK-Mitglieder gesendet werden.

Hier registrieren und mitmachen

>>>Weitere Informationen sowie Registrierung für die BVfK-Plattform

Die Registrierung ist, wie auch die Versendung eines Kollegenangebots pro Monat kostenlos.

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

WARNMELDUNG: Verletzung von Bildrechten
Schadensersatzforderung der Kanzlei KSP Dr. Seegers im Auftrag der dpa

Uns wurde eine E-Mail der Kanzlei KSP Dr. Seegers Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weitergeleitet, mit welcher der betroffene Händler zur Zahlung von Schadensersatz wegen der unerlaubten Lichtbildaufnahmen aufgefordert wurde.

Auf welcher Grundlage wird Schadensersatz gefordert?
Hintergrund ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Bildwerke zu Werbezwecken. Urheberrechtlichen Schutz genießen Lichtbildaufnahmen dann, wenn Ihnen eine gewisse Schöpfungshöhe zukommt und es sich nicht lediglich um Schnappschüsse handelt. Eine Schöpfungshöhe kann etwa durch Auswahl eines besonderen Motivs, einen wohl durchdachten Blickwinkel oder eine spürbare Bildnachbearbeitung erreicht werden. Geschützt sind insbesondere auch Produktabbildungen von Fahrzeugen, die herstellerseitig bzw. seitens des von diesem beauftragten professionellen Fotografen erstellt wurden.

Urheberrechte können nicht übertragen werden und stehen ausschließlich dem tatsächlichen Ersteller des Werks zu, allerdings kann Dritten das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt werden. Eine Drittverwertung kann in einem solchen Fall auch vom Lizenzinhaber – der nicht Urheber ist – untersagt und diesbezügliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wir hatten bereits im Wochenendticker vom 9. Februar 2019 (klicken Sie hier, um den Artikel nachzulesen) darauf aufmerksam gemacht, dass die Nutzung fremder Grafiken nur gestattet ist, sofern eine ausdrückliche gewerbliche Nutzungserlaubnis vorliegt bzw. eine Lizenz eingeholt wird.

Ist also der Anspruchsteller - hier die deutsche Presseagentur - Urheber geschützter Werke, kann grundsätzlich Schadensersatz verlangt werden. So fordert es auch die Kanzlei KSP im Namen ihres Mandanten und räumt damit gleichzeitig ein, bei rechtzeitiger Zahlung auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und die Aussprache von Abmahnungen zu verzichten.

Was kann man der Schadensersatzforderung entgegenhalten?
In dem uns übermittelten Fall erscheint zunächst die Höhe des Schadensersatzes zweifelhaft. Bezug genommen wird auf die „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft“ (MFM). Danach soll sich eine marktübliche Lizenzgebühr von 500,00 € ergeben. Ein Nachweis hierüber wird der Aufforderung allerdings nicht beigefügt und die Tabelle ist nicht frei einsehbar.
Vorab sollte allerdings geprüft werden, ob es sich überhaupt um ein „professionelles Foto“ handelt, welches der MFM-Tabelle unterfällt. Das ist nach Auffassung der Gerichte häufig nicht der Fall. Ist also eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, die Grenze zur Professionalität aber nicht überschritten, sind eher Beträge um 100 € - 350 € üblich, je nach Art und Häufigkeit der Verwendung. Zahlreiche Gerichtsentscheidung lassen sich als Bemessungsgrundlage heranziehen.

Anschließend kann ein Verhandlungsversuch unternommen werden, wobei das Risiko besteht, dass der Rechteinhaber zusätzlich Unterlassungsansprüche geltend macht, auf die er bei Zahlung von Schadensersatz verzichten würde. Dieses Zugeständnis könnte aber gleichzeitig auch darauf hindeuten, dass er an der Anspruchsberechtigung gewisse Zweifel hat.

Geprüft werden sollte natürlich auch, ob überhaupt ein exklusives Nutzungsrecht des Anspruchstellers besteht, da er nur in diesem Fall rechtliche Schritte einleiten kann.

Sollten Sie eine Schadensersatzforderung oder Abmahnung aufgrund der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildaufnahmen erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!

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Unerlaubtes Preisstripping
Keine Werbung mit Preisen, die nur für begrenzte Kundenkreise gelten!

Bei der Bewerbung von Fahrzeugen ist vieles zu beachten, um nicht zu riskieren, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund unlauteren Verhaltens zu erhalten. Irreführungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geschehen nicht immer vorsätzlich, sondern oft ungewollt, sei es aufgrund geringfügiger Unachtsamkeit oder fehlender Kenntnisse. Letztere versucht der BVfK unter anderem durch Einführung der Reihe „Wettbewerbskonforme Werbung“ im Wochenendticker umfangreich zu vermitteln und auf kfz-spezifische Gefahren, wie sie der Pkw-EnVKV oder auch der Preisangabenverordnung innewohnen, hinzuweisen.

Für besonders viel Aufregung sorgen seit einiger Zeit Inserate von Fahrzeugen unter Angabe eines Endpreises, von dem nur spezielle Käufergruppen profitieren sollen. Meist wird hierüber, wenn überhaupt, erst am Ende der jeweiligen Anzeige im Fließtext aufgeklärt. Das ist allerdings deutlich zu spät, denn häufig vergleicht der Verbraucher nur anhand der Produktbilder und des angegebenen Preises, wenn er sich auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell festgelegt hat. Die Information, dass der beworbene Preis für ihn gar nicht gilt, nimmt er erst nach bereits entstandener Irreführung zur Kenntnis.

So sah es auch das OLG Köln in einem Verfahren, bei dem es um Angebote eines Händlers ging, der bewusst verschwieg, dass der angegebene Fahrzeugpreis nur gültig sei, wenn ein altes Fahrzeug eingetauscht werde. Weder Umtauschprämie noch ein eventueller Abzug für das Altfahrzeug waren offengelegt, der tatsächliche Fahrzeugpreis für niemanden ersichtlich. In dieselbe Kerbe schlagen die inzwischen vermehrt veröffentlichten Angebote, nach denen der Endpreis nur bei Nachweis eines mindesten fünfzigprozentigen Behinderungsgrades gelten soll. 

Gegebenenfalls kann zwar ein unmittelbar mit der Preisangabe zusammenhängender Hinweis der rechtzeitigen Aufklärung dienen, allerdings dürfte diese Möglichkeit bei den Börsen äußerst begrenzt sein. Weder Überschrift noch Preisangabe bieten ausreichend Platz für Erläuterungen. Fügt man einen Hinweis in Bildform ein, besteht bei mehreren Bildern wiederum die Gefahr, dass ein solcher Hinweis aufgrund der Slideshow-Darstellungsform untergeht.

Besonders ärgerlich für die Händlerkollegen: Selbst der günstigste Fahrzeugpreis wird bei wettbewerbskonformer Werbung nicht dafür sorgen, dass man zu Beginn der Suchergebnisliste erscheint. Einen nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig offengelegten Rabatt von mehreren tausend Euro wird man kaum unterbieten können. Ärgerlich für die Konkurrenz und den irritieren Verbraucher allemal.

Sollten Sie derartige Werbung bemerken, fertigen Sie am besten direkt einen Screenshot an und übersenden diesen nebst Link zum Angebot an die BVfK-Rechtsabteilung. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Plattformanbieter von sich aus tätig werden, werden wir entsprechend unseres satzungsgemäßen Auftrags das Ziel verfolgen, für geordnete Marktverhältnisse zu sorgen.

Für die eigene Werbung gilt: Geben Sie den korrekten Endpreis an und weisen Sie auf Rabatte für begrenzte Kundenkreise in den Erläuterungen hin.

Ihre

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Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

>>> Information und Anmeldung BVfK-Händlerabend zur IAA 2019

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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